Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
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Bereits bei der Erhöhung der Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe für den Besitz, die Verbreitung und den Erwerb kinderpornographischer Dateien im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder hat sich der Gesetzgeber bewusst über erhebliche Bedenken und Einwände hinweggesetzt. Diese Kritik kam nicht nur von einzelnen Rechtsanwälten und Experten auf dem Gebiet des Strafrechts, sondern auch von beratenden Gremien, dem deutschen Richterbund sowie Vertretern der Staatsanwaltschaften. Die Kritiker argumentierten, dass die pauschale Erhöhung der Mindeststrafe unangemessen und unverhältnismäßig sei, da sie die Möglichkeit der differenzierten Bewertung der Schwere der einzelnen Taten einschränke und damit das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Strafrecht untergrabe. Dennoch wurde die Gesetzesänderung in der damaligen Form verabschiedet, was zu erheblicher Kontroverse führte.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen gemäß § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches hat die Bundesregierung endlich die im Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder eingeführte Mindeststrafe von einem Jahr revidiert. Diese notwendige Korrektur der Mindeststrafen wurde bereits seit längerer Zeit gefordert. Darüber hinaus wurde mit dieser Gesetzesänderung auch die bisherige Einstufung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Dateien als Verbrechenstatbestand aufgehoben, was bedeutet, dass diese Delikte nun nicht mehr automatisch als Verbrechen gelten, sondern je nach Schwere des Einzelfalls beurteilt werden können.
Jetzt anrufen und Kontakt aufnehmen
Termin vereinbarenNicht nur Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht waren der Ansicht, dass die seit dem 1. Juli 2021 geltende Mindeststrafe für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Dateien gegen das Übermaßverbot verstößt und verfassungswidrig ist. Diese Einschätzung wurde auch von vielen Gerichten und Staatsanwälten geteilt. Zahlreiche Gerichte reichten Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz ein, da sie der Überzeugung waren, dass die Anwendung der vom Gesetzgeber festgelegten Mindestfreiheitsstrafe – insbesondere in Fällen, die von den Gerichten als relativ geringfügig eingestuft wurden – verfassungswidrig sei. Die Gerichte argumentierten, dass die Verhängung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gegen Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwürde), Artikel 2 Absatz 1 (Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung) und das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3) abgeleitete Übermaßverbot verstoße. Zudem waren die Gerichte der Auffassung, dass die Heraufstufung des § 184b Absatz 1 StGB zum Verbrechen einen Verstoß gegen Artikel 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) darstelle.
Dies betraf Fälle, die von den Gerichten als vergleichsweise geringfügig eingestuft wurden. Dazu gehörten beispielsweise Situationen, in denen Eltern oder Lehrerinnen und Lehrer kinderpornographisches Material, das sie bei Kindern oder Jugendlichen gefunden hatten, an andere Eltern, Lehrkräfte oder die Schulleitung weiterleiteten, um diese über das Problem zu informieren. Eine andere Fallgruppe umfasste Jugendliche, die aus jugendlicher Neugier oder zum Experimentieren solche Dateien verschickten oder erhielten. In diesen Fällen, die von Gerichten und Anwälten als relativ unbedeutend bewertet wurden, war es aufgrund der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Rechtslage nicht mehr möglich, das Verfahren nach §§ 153, 153a StPO einzustellen, wodurch auch ein Eintrag ins Führungszeugnis nicht mehr vermieden werden konnte.
Bei der Einführung der neuen Rechtslage und der Erhöhung der Mindeststrafe auf ein Jahr für die Verbreitung, den Erwerb oder den Besitz kinderpornographischer Dateien im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber bewusst viele alternative Sanktionsmöglichkeiten ausgeschlossen. Im Gegensatz zur einhelligen Meinung von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Strafrecht wurden beispielsweise Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB sowie Verfahrenseinstellungen gemäß § 153 Abs. 2 StPO bzw. § 153a Abs. 2 StPO oder die Abwicklung durch Strafbefehl gemäß §§ 407 ff. StPO für Taten, die nach dem 1. Juli 2021 begangen wurden, ausgeschlossen. Dies hatte je nach beruflicher Situation des Angeklagten gravierende Konsequenzen. Für Erzieher, Lehrer, Nachhilfelehrer und Leiter von Jugendgruppen, die ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen mussten, führte dies regelmäßig zum Verlust ihres Berufs. Auch Beamte waren betroffen, da sie gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG oder vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils und der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zwangsläufig ihre Beamtenstellung verloren.
Nach drei Jahren hat die Bundesregierung nun anerkannt, dass die Kritik an den hohen Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie, die von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Strafrecht sowie von Richtern und Staatsanwälten geäußert wurde, berechtigt war. Die Regierung hat sich schließlich der Auffassung angeschlossen, dass die Erhöhung der Mindestfreiheitsstrafe auf ein Jahr verfassungswidrig ist. Aus diesem Grund hat sie beschlossen, dass „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches“ zu verabschieden. Dies führt zu einer Reduzierung der Mindeststrafen auf sechs Monate für die Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB und auf drei Monate für den Besitz sowie den Erwerb von Kinderpornographie gemäß Absatz 3. Damit wird die Rechtslage für diese Delikte wieder auf den Stand vor dem 1. Juli 2021 zurückgeführt. Die im Jahr 2021 eingeführten höheren Höchststrafen von fünf beziehungsweise zehn Jahren bleiben jedoch weiterhin in Kraft.
Sollten Sie wegen des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung von Kinderpornographie beschuldigt werden, ist es auch nach der aktuellen Rechtsänderung wichtig, das Strafverfahren ernst zu nehmen. Trotz der Möglichkeit, das Verfahren einzustellen oder eine milde Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, zu erhalten, gibt es keine Garantie dafür.
Es ist auch zu beachten, dass die Höchststrafen von fünf beziehungsweise zehn Jahren weiterhin gelten. Daher kann es nur einen entscheidenden Rat geben: „Konsultieren Sie sofort einen Rechtsanwalt, idealerweise einen Fachanwalt für Strafrecht.“ Ein erfahrener Fachanwalt, der zudem über spezielle Kenntnisse im Sexualstrafrecht verfügt, ist am besten in der Lage, auf diesem sensiblen Rechtsgebiet professionell zu agieren und gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Rechtsanwalt Axmann ist sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch ausgewiesener Experte für Sexualstrafrecht. Seine Expertise im Sexualstrafrecht ist offiziell anerkannt. Für Ihre Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie gibt es keine bessere Qualitätsgarantie.
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