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Freispruch bei:

sexueller Übergriff; sexueller Nötigung; Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch von Kindern gem. §§ 176,177 StGB

 

Der Mandant wurde von seiner Stieftochter eines sexuellen Übergriffs; sexueller Nötigung; Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch von Kindern gem. §§ 176, 177 StGB beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft Essen hatte Anklage vor dem Landgericht Essen erhoben.

Im Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft bereits ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt. Der Mandant wurde von einem „namhaften“ Strafverteidiger aus Essen als Pflichtverteidiger vertreten. Dieser kündigte gegenüber dem Gericht eine geständige Einlassung im Hauptverhandlungstermin an. Diese Ankündigung hatte der Pflichtverteidiger schriftlich zu den Akten gereicht.

Als der Mandant von dieser Ankündigung erfuhr, wandte er sich an mich, mit der Aussage ich kann doch nichts zugeben, was ich nicht gemacht habe.

Nach Prüfung des Gutachtens durch den Unterzeichner war sofort klar, dass hier ein mangelhaftes Gutachten vorlag. Eine entsprechende Stellungnahme eines weiteren Fachpsychologen der Aussagepsychologie wurde eingeholt. Diese Stellungnahme bestätigte die Auffassung des Unterzeichners, das Gutachten sei methodisch mangelhaft. So gewappnet ging es in den Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Essen. Konfrontiert mit der Tatsache, dass das eingeholte Glaubhaftigkeitsgutachten nicht haltbar ist, zog es die Zeugin vor, zu schweigen. Dass der angeklagte Sachverhalt sich möglicherweise auch nicht zugetragen haben könnte, hätte sich auch dadurch beweisen lassen, dass diese Zeugin behauptete, der Mandant hätte sie im Sommer sexuell missbraucht und vergewaltigt und im selben Jahr zu Weihnachten jemand anderen beschuldigte und behauptete, Weihnachten entjungfert worden zu sein.

Der Mandant wurde von dem Landgericht Essen freigesprochen.

 

Dieter Axmann
Anwalt Strafrecht Dortmund

 

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