Rechtsanwalt Axmann in seiner Kanzlei

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

Hohe Strasse 11
44139 Dortmund

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Strafrecht Dortmund

Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dortmund

 

Hier erhalten Sie einen Überblick über meine Tätigkeit im Strafrecht. Sie erfahren, welche Möglichkeiten und Rechte Sie als Beschuldigter haben und welche Risiken im Strafrecht drohen. Ziel dieser Seite ist es, Ihnen einen Eindruck von der Welt des Strafrechts und meiner Tätigkeit als Strafverteidiger zu vermitteln. Alle Themen und Unterseiten zum Spezialgebiet Strafrecht haben reinen Informationscharakter. Versuchen Sie keinesfalls, ein Verfahren ohne die Vertretung eines kompetenten Anwalts, wie Herrn Dieter Axmann aus Dortmund, durchzuführen. Die Anwaltskanzlei Axmann ist für Mandanten in Dortmund, ganz NRW und bundesweit tätig!

Als Beschuldigter eines Strafverfahrens hat man verständlicherweise das Bedürfnis, auch die eigene Sicht der Dinge darzustellen. Vorschnelle Äußerungen im Strafverfahren bringen jedoch erhebliche Risiken mit sich. Als Beschuldigter einer Straftat vergisst man eines schnell: Der im Strafverfahren ermittelnde Beamte ist nicht „Dein Freund und Helfer“. Sondern jemand, der einen Sachverhalt abliefern möchte, der in eine strafrechtliche Anklage mündet und zum Strafurteil führt. Daher gilt hier:

Sämtliche strafrechtlichen Angelegenheiten sollten Sie unverzüglich einem erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger übertragen.

Fachanwalt und Rechtsanwalt für Strafrecht Dortmund

Als Ihr Fachanwalt für Strafrecht werde ich Akteneinsicht nehmen. Als Ihr Strafverteidiger werde ich Sie umfassend über den Ermittlungsstand informieren. Wir werden die Hintergründe, des Verfahrens erörtern. So werden wir, Sie und ich, Ihr Anwalt, Herr Axmann aus Dortmund, eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln.

Für weitere Informationen können Sie den entsprechenden Links folgen:

Rechtsanwalt Axmann! Strafverteidiger Dortmund. Ich verteidige Sie!

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Verteidigung im Sexualstrafrecht

Straftaten nach dem Sexualstrafrecht

Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung

Sexueller Missbrauch von Kindern

Erneute Änderung des Sexualstrafrechts

Betäubungsmittelstrafrecht

Jugendstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsmittel im Strafrecht

Strafverfahren, ein Rechtsanwalt?

Der Laie ist geneigt zu glauben, vor Gericht bekäme er schon Recht. Der Richter wirds schon richten. Oftmals wird er dann jedoch eines Besseren belehrt. In einem Strafverfahren gilt: Es ist der Rechtsanwalt, der Strafverteidiger, der für die Wahrheit seines Mandanten kämpft. Ohne den Einsatz eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwaltes bekommen Sie vor Gericht bestimmt eines: ein Urteil. Dieses Urteil hat jedoch das Potenzial, weit ab von der von Ihnen erlebten Wirklichkeit zu liegen. Die Frage der Rechtsfolge eines Strafurteils, die Bestrafung, soll hier noch gar nicht diskutiert werden.

Stellen wir uns die Wirklichkeit im Gerichtssaal vor: Die Staatsanwaltschaft kommt mit ihrer Wahrheit daher. Diese Wahrheit nennt sie Anklage. Das Gericht hat die Akten geprüft und das Verfahren eröffnet. Das bedeutet, dass nach Stand der Aktenwahrheit das Gericht überzeugt ist, die Aktenwahrheit stimmt mit der Wirklichkeit der Staatsanwaltschaft, der strafrechtlichen Anklage, überein. Diese Wahrheit des Strafverfahrens soll nun nach der Auffassung des Gerichts auch in ein Urteil münden. Dieses Urteil spiegelt aus Sicht des Gerichts idealerweise die Anklage wider.

Jetzt haben Sie, als der Angeklagte in einem Strafverfahren, womöglich aber eine ganz andere Wahrheit. Diese Wahrheit – Ihre Wahrheit – das, was sie tatsächlich erlebt haben, ist aus Sicht mancher Gerichte die maximale Störung auf dem Weg zum Strafurteil.

Sie benötigen nicht einfach einen Anwalt, sondern einen Strafverteidiger!

Sie haben nun die Möglichkeit, sich einen Rechtsanwalt für Ihr Strafverfahren zu suchen. Einen, der sich freundlich lächelnd und bestrebt, es sich mit dem Gericht nicht zu verderben, urteilsbegleitend neben Ihnen einfindet.

Dann sind sie zwar anwaltlich vertreten, jedoch schlecht beraten. In dieser Situation kann es für Sie nur eine einzige Möglichkeit geben, um den Kampf für Ihre Wahrheit aufzunehmen.

Sie brauchen nicht nur einen Rechtsanwalt, nein, Sie benötigen einen im Strafrecht erfahrenen Strafverteidiger.

Einen Verteidiger, der sich in diesem Spannungsverhältnis für Sie einsetzt und vor Ihnen steht. Sie benötigen einen Strafverteidiger, der den, von Gericht und Staatsanwaltschaft, aufgebauten Druck gegen Sie auffängt. Nur ein Rechtsanwalt und erfahrener Strafverteidiger kann in dieser Situation professionell, zielstrebig und konsequent für die Wahrheit seines Mandanten eintreten. Deshalb gilt: Nehmen Sie ein Strafverfahren niemals auf die leichte Schulter. Lassen Sie sich ausschließlich von einem im Strafrecht erfahrenen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht vertreten.

Die Vorladung: Äußerung zu den Vorwürfen? Nur mit Anwalt!

Die Vorladung eines Beschuldigten zur Vernehmung bei der Polizei ist nicht der Besuch bei Deinem Freund und Helfer. Der Beschuldigte ist von Gesetzes wegen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Abschluss der Ermittlungen zu hören.

Wer noch nie in das Fadenkreuz der Ermittlungsbeamten gelangt ist, glaubt, hier ginge es darum, die Wahrheit herauszufinden. Doch er wird oftmals feststellen, dass er mit dieser Vorstellung fehlgeht.

Ziel des ermittelnden Polizeibeamten ist es in vielen Fällen nicht, objektive Wahrheit zu ermitteln. Sondern es geht um einen Akteninhalt, der nach Vorlage bei der Staatsanwaltschaft in eine Anklage mit darauffolgender Verurteilung mündet. Die Vorladung des Beschuldigten erfolgt nur, um den gesetzlichen Vorschriften, die zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens führen, Genüge zu tun. Natürlich hat auch jeder Polizeibeamte hierbei im Hinterkopf: „Das Geständnis ist die Krone der Beweise.“

Was heißt dies für Sie als Beschuldigter, wenn Sie zur Polizei vorgeladen werden?

Zunächst einmal sind Sie verständlicherweise geschockt. Haben Sie doch so oftmals zum ersten Mal erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wird. Tatsächlich jedoch ist diese Vorladung zur Polizei zur Vernehmung ein Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur gegen Sie ermittelt. Sondern es zeigt sich, dass dieses Verfahren bereits so weit gediehen ist, dass Sie zeitnah mit einer Anklage rechnen können.

Ihre Vorladung dient rein formaljuristischen Zwecken. Und zwar ausschließlich dem Zweck, die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Sie abschließen und Anklage erheben zu können. Ginge der Ermittlungsbeamte davon aus, dass die Ermittlungsergebnisse nicht für eine Anklage ausreichen, lüde er Sie im Regelfall nicht vor. In diesem Fall würde er die Akte an die Staatsanwaltschaft senden, die dann das Verfahren gegen Sie einstellte. Ohne, dass Sie jemals davon Wind bekämen.

Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, wie man sich als Beschuldigter bei einer Vorladung zur Polizei verhält, näherer Betrachtung. Stellen wir uns diese Situation vor: Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist eine Maßnahme, die der Staat gegen seine Bürger ergreift. D. h. die Bundesrepublik Deutschland hat gegen Sie als Bürger dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren eröffnet. Dieses offensichtliche Ungleichgewicht der Kräfte und Machtmittel führt zu folgendem Grundsatz. Sie als Beschuldigter müssen nicht auch noch zum Bestandteil dieses Verfahrens gegen Sie selbst werden. Vor diesem Hintergrund ist das Schweigerecht des Beschuldigten einzuordnen. D. h. Sie müssen sich nicht selbst zum Beweismittel in einem Verfahren gegen sich selbst machen. Dies ist der Rechtsgedanke des Schweigerechts. Es ist mithin selbstverständlich, dass Ihnen Ihr Schweigen in einem Strafverfahren auch niemals zum Nachteil gereichen darf.

Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen für Ihr Verhalten lassen sich aus dieser Ausgangslage ziehen?

Sollten Sie als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen werden, kann es nur eine einzige vernünftige Reaktion geben. Diese lautet: Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen! Beauftragen Sie unverzüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Sofern sie mich als Verteidiger beauftragen, werde ich unverzüglich Akteneinsicht beantragen. Denn nur so besteht die Möglichkeit, Kenntnisse von den Ermittlungsergebnissen zu erlangen. Erst nach Kenntnis der Ermittlungsergebnisse kann der Anwalt abwägen, ob Sie weiterhin vom Schweigerecht Gebrauch machen sollten oder nicht. In Kenntnis der Ermittlungsergebnisse werde ich, Rechtsanwalt Axmann, als Ihr Strafverteidiger mit Ihnen die nötige und erforderliche Verteidigungsstrategie entwickeln.

Untersuchungshaft – Ihr Rechtsanwalt in Dortmund hilft

Die Polizei nimmt Sie vorläufig wegen eines möglichen Tatverdachts oder aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls fest? Dann beachten Sie unbedingt folgende Grundregeln:

  • Keine Angaben machen – alles, was Sie aussagen, kann und wird gegen Sie verwendet.
  • Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt oder besser noch einen Fachanwalt für Strafrecht.

In der Regel wird ein Haftbefehl ausgestellt, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt. Weiterhin müssen Haftgründe hinzukommen. Haftgründe sind: Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.

Verkündet der Haftrichter des zuständigen Gerichts den Haftbefehl, so ist Untersuchungshaft bis zunächst maximal 6 Monate zulässig. In der Untersuchungshaft gilt, bis zu diesem Zeitpunkt muss der Prozess begonnen haben. Ist die Sachlage jedoch besonders umfangreich oder schwierig, kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft auf Antrag um weitere drei Monate verlängern. Ein schwacher Trost ist in dieser Situation, dass die Dauer der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

Bei späterem Freispruch oder Ablehnung des Richters zur Eröffnung des Hauptverfahrens kann der Beschuldigte einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden durch die U-Haft geltend machen. Die Höhe des Schadens, der für erlittene U-Haft geltend gemacht werden kann, richtet sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Dies gilt auch für unschuldig verbüßte Haft.

Mehr zum Haftbefehl Mehr zur Festnahme

Rechtsmittel im Strafrecht

Auch das Strafrecht kennt Rechtsmittel. Die gängigen Rechtsmittel in Strafsachen sind Berufung und Revision.

Berufung: Die erneute Tatsacheninstanz

In Strafsachen kann Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte eingelegt werden. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht. Das Landgericht verhandelt als neue Tatsacheninstanz, d. h. das Landgericht entscheidet neu und selbstständig über den Sachverhalt. Es müssen alle Beweismittel neu eingeführt und bewertet werden. Das Landgericht muss in der Berufungsinstanz die Zeugen erneut vernehmen, auch Sachverständige müssen in der Berufungsinstanz noch einmal angehört werden. Das Berufungsgericht muss Urkunden neu verlesen und Augenscheinsobjekte nochmals in Augenschein nehmen. Da das Berufungsgericht als neue Tatsacheninstanz über alle diese Beweismittel neu zu entscheiden hat, ist der Beschuldigte schlecht beraten, sich in dem Berufungsverfahren nicht von einem im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger verteidigen zu lassen.

Die genauen Kenntnisse des erstinstanzlichen Urteils sind zwingend erforderlich. Um zu erkennen, ob eventuelle Unsicherheiten bei der Anwendung der einzelnen strafrechtlichen Normen vorhanden sind, bedarf es vertiefter Kenntnisse des materiellen Strafrechts. Über diese Kenntnisse verfügt in der Regel nicht jeder Rechtsanwalt, sondern nur ein erfahrener Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht. Mögliche Schwachstellen in der Kette der Beweiswürdigung sieht nur ein erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht.

Weiterhin ist zu bedenken, dass als weiteres Rechtsmittel nur noch die Revision zu Verfügung steht.

Die Revision: ein mächtiges Werkzeug

Die Revision gegen landgerichtliche Urteile in der Berufungsinstanz ist vor dem Oberlandesgericht zu führen. Ist das Urteil in erster Instanz von dem Landgericht verkündet worden, ist das Revisionsgericht der Bundesgerichtshof (BGH). Im Gegensatz zur Berufung ist die Revision jedoch ein rein formelles Verfahren. Kann der Verurteilte die Revision noch selbst einlegen, so gilt jedoch für die Revisionsbegründung, dass diese von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden muss. Alternativ kann der Verurteilte die Revisionsbegründung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts erklären. Die Revisionseinlegung hat spätestens eine Woche nach Urteilsverkündung bei dem Gericht, das das Urteil verkündet hat, schriftlich zu erfolgen. Die Revisionsbegründung muss einen Monat nach Urteilszustellung ebenfalls bei diesem Gericht angebracht werden. Die Revision ist ein rein formelles Verfahren. Der Revisionsführer hat darzulegen, dass das Gericht Formfehler begangen oder das Gesetz nicht richtig angewendet hat. Weiterhin ist darzulegen, dass das Urteil auf diesen Fehlern beruht. Für jede einzelne zu erhebende Revisionsrüge gibt es sehr strenge formale Voraussetzungen, um diese überhaupt zulässig zu erheben. Nur wenn die Revisionsrüge in der vorgeschriebenen Form erhoben wurde, setzt sich das Revisionsgericht überhaupt erst mit ihr auseinander. Die formellen Voraussetzungen, eine Revisionsrüge überhaupt nur zulässig zu erheben, sind so hoch, dass einem juristischen Laien tunlichst davon abgeraten werden sollte, es überhaupt nur zu versuchen, eine Revision zu begründen.

Deshalb gilt hier der einzig vernünftige Rat, Sie sollten tunlichst darauf verzichten, eine Revision auf eigene Faust durchzuführen. Nutzen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers. Nur der Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht ist in der Lage, eine den Formerfordernissen genügende Revisionsbegründungsschrift abzufassen.

Mehr zum Revisionsrecht

Ratgeber für dringende Fälle

  • Vorläufige Festnahme
    (bei vorläufigen Festnahmen o. ä. finden Sie in meinem Ratgeber Verhaftung wichtige Hinweise)
  • Verhaftung
    (bzgl. Verhaftungen empfehle ich einen Blick in meinen Ratgeber Verhaftung)
  • Durchsuchung und Beschlagnahme
    (zum Thema Durchsuchung habe ich ebenfalls einen Ratgeber Hausdurchsuchung bereitgestellt)
  • Selbstanzeige
    (auch für diesen Themenbereich finden Sie einen Ratgeber Selbstanzeige)

Verhaftung Durchsuchung Selbstanzeige

 

Jetzt Kontakt aufnehmen – Kanzlei in Dortmund

Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig! Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund habe ich langjährige Erfahrung im Strafrecht. Alle Haupt- und Nebenbereiche des Strafrechts sind mir bestens geläufig. Nehmen Sie umgehend telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf: Wenn Sie nicht aus Dortmund kommen, für mich kein Problem. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erstreckt sich über ganz Nordrhein-Westfalen. Auch über NRW hinaus, bundesweit, können Sie auf mich zählen!

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